Satzung des Gewerbevereins Wesselburen und Umland e.V.

Satzung
 
§1 

Name und Sitzdes Vereins

Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Wesselburen und Umland e.V.“ und hat seinen Sitz in Wesselburen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Pinneberg unter Nr. 360 ME eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2

Zweck des Vereins

Der Verein hat die Aufgabe, die wirtschaftliche Entwicklung und das kulturelle Leben in ​Wesselburen zu fördern.

 

§3

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich erklärt werden.

Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied auszuschließen, das mit einem Jahresbeitrag im Verzug ist oder in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Gegen den Beschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

 

§4

Beiträge

Der Jahresbeitrag wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§5

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind       1. Der Vorstand      2. Die Mitgliederversammlung

 

§6

Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem Kassenführer

4. dem Schriftführer

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder der beiden Vorstandsmitglieder ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende ist jedoch verpflichtet, von seiner Vertreterbefugnis nur dann Gebrauch zu machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand leitet den Verein und führt die laufenden Vereinsgeschäfte.

Sämtliche Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederhauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen.

 

§7

Mitgliederversammlung

In der ersten Jahreshälfte des Geschäftsjahres findet eine Mitgliederhauptversammlung statt, welche die erforderlichen Wahlen vornimmt, den Jahresbericht und den Kassenbericht entgegennimmt und zwei Kassenprüfer wählt.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder in Textform mit Bekanngabe der Tagesordnung. Zwischen der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss mindestens eine Frist von zwei Wochen liegen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Von den Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die vom Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.

Anträge von Mitgliedern, die zur Beratung kommen sollen, sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

 

§8

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, bei dringenden Angelegenheiten eine außerordentliche Mitgliederversammlung ohne Innehaltung der im § 7 vorgeschriebenen Frist schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einberufung hat hinsichtlich Form und Frist gemäß
§ 7 zu erfolgen.

 

§9

Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung können nur unter Zustimmung von zwei Dritteln der in einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erfolgen.

 

 

Die Namensänderung des Vereins von "Verkehrsverein der Hebbelstadt Wesselburen e.V." in "Gewerbeverein Wesselburen und Umland e.V." sowie die Änderungen der Satzung wurden am 23.05.2018 im Amtsgericht Pinneberg eingetragen (VR 360 ME).